Stellungnahme der Hochschule für Technik und Wirtschaft

zum Entwurf eines neuen HTW-Gesetzes

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft hat in einer Sondersitzung am 27. Januar 1999 die Stellungnahme der Hochschule zum Entwurf eines neuen HTW-Gesetzes beraten. Obwohl die vorgegebene Beratungsfrist von den Senatsmitgliedern als unziemlich kurz für eine Befassung mit allen Details des Entwurfs kritisiert wurde, gibt der Senat mit Rücksicht auf das Interesse der HTW an einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes seine Stellungnahme ab. Trotz unterschiedlicher Auffassungen in Einzelfragen wurde die gesamte Stellungnahme, einschließlich der Änderungsvorschläge, in einer Schlußabstimmung ohne Gegenstimmen und Enthaltungen einstimmig verabschiedet.

Der Senat erkennt die Absicht der Landesregierung, mit dem vorliegenden Entwurf zum einen die Vorgaben des Hochschschulrahmengesetzes in Landesrecht umzusetzen und zum anderen neue Rahmenbedingungen für die Arbeit der Hochschule zu schaffen.

Der Senat begrüßt die im Gesetz deutlich werdende Absicht, durch Deregulierung die Autonomie der Hochschule zu stärken. Dies gilt insbesondere für die Übertragung der Dienstherrenfähigkeit auf die Hochschule sowie die Verlagerung weiterer Gestaltungsrechte in die Zuständigkeit der Hochschule.

Der Senat hält eine Straffung der Leitungsstrukturen und die stärkere Koppelung von Entscheidungsbefugnis und Verantwortung grundsätzlich für wünschenswert.

Er schlägt jedoch Änderungen bei der im Gesetzentwurf vorgesehenen Zusammensetzung der Gremien und ihrer Zuständigkeiten vor, z.B. im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Fachbereichsvorsitzenden im Senat und im Fachbereichsrat.

Als erhebliche Beeinträchtigung der ansonsten im Entwurf angestrebten Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule bewertet der Senat die Absicht, der HTW jede Möglichkeit zur Erprobung von Bachelor- und Masterstudiengängen vorzuenthalten.

Der Senat begrüßt die Weiterentwicklung des Wissenschaftlichen Beirats zu einem Gremium mit strategischer Beraterfunktion. Die Übertragung des Vorschlagsrechts für die Wahl der Hochschulleitung auf den Wissenschaftlichen Beirat kann jedoch mit Rücksicht auf die Autonomie der Hochschule nur dann vertretbar sein, wenn es bei dem im § 17 Abs. 4 des Entwurfs für den dritten Wahlgang vorgesehenen Vorschlagsrecht des Senats bleibt.

Der Senat sieht in den Regelungen des Entwurfs, mit denen vorausschauend die internationale Hochschulkooperation erleichtert werden soll, eine Ermutigung der HTW, den schon jetzt erfolgreich eingeschlagenen Weg fortzusetzen.

V.i.S.d.P. U. Reimann

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