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Folgende Förderungs- und Unterstützungsleistungen können Studierenden mit Kind(ern) zustehen. Die Seite dient zur ersten überblicksartigen Information. Sie wurde sorgfältig recherchiert, stellt aber keine rechtsverbindlichen Grundlage dar.

Siehe auch: allgemeine Informationen zur Studienfinanzierung

  • Bundesstiftung „Mutter und Kind“: Die Bundesstiftung hilft werdenden Müttern in finanziellen Notsituationen unbürokratisch, wenn eine Unterstützung über andere Sozialleistungen nicht möglich ist. Die finanziellen Hilfen der Bundesstiftung richten sich nach dem individuellen Bedarf. Um Stiftungsgelder zu erhalten, wenden sich werdende Mütter an eine Schwangerschaftsberatungsstelle (z.B. pro familia, beim Gesundheitsamt des Regionalverbands u.a.). Die Mittel werden nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet. Es gibt darüber hinaus weitere Stiftungen, die Schwangere oder Mütter unterstützen.
  • Elterngeld: Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, höchstens 30 Stunden pro Woche arbeiten, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Das Elterngeld wird in der Regel für maximal 14 Monate gezahlt. Die Höhe bemisst sich nach dem individuellen Einkommen der/des Antragstellerin/-s vor der Geburt des Kindes. Ein einkommensunabhängiger Mindest-betrag von 300,- Euro ist allen Eltern garantiert.
    ElterngeldPlus: Das ElterngeldPlus stärkt Mütter und Väter, die schon während des Elterngeldbezugs wieder in Teilzeit arbeiten wollen. Sie haben damit die Möglichkeit, länger als bisher Elterngeld in Anspruch zu nehmen. Sie bekommen doppelt so lange Elterngeld (in maximal halber Höhe) und können so ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden zwei ElterngeldPlus-Monate. Eltern, die sich für ein partnerschaftliches Zeitarrangement entscheiden, erhalten einen Partnerschaftsbonus: Sie bekommen vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate, wenn sie in dieser Zeit gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten.
    Antragstellung und weitere Informationen bei der Elterngeldstelle des Saarlandes.
    Zum Thema Elterngeld können Sie sich auch hier beraten lassen.
  • Kindergeld/Kinderzuschlag: Allen Eltern steht Kindergeld zu. Sie erhalten für das erste und zweite Kind ab dem 1. Juli 2019 monatlich 204,- Euro, für das dritte Kind 210,- Euro, ab dem vierten Kind 235,- Euro. Ergänzend kann ein Kinderzuschlag beantragt werden, wenn das Einkommen zur Deckung des eigenen Lebensunterhalts reicht, aber nicht für den der Kinder. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeitsagentur des Saarlandes. Sie finden hier und hier Infos zum Kindergeld und den Online-Antrag
  • Mutterschaftsgeld: Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung und wird abhängig vom Krankenversicherungsstatus gezahlt.
    • Eine familien- oder privatversicherte Studentin mit geringfügiger Beschäftigung kann Mutterschaftsgeld beim Bundesversicherungsamt in Bonn beantragen.
    • War die Studentin zwischen dem 10. und 4. Monat vor der Geburt für mindestens 12 Wochen selbst gesetzlich krankenversichert und ist einer (auch geringfügigen) Beschäftigung nachgegangen, kann sie Mutterschaftsgeld bei der Krankenkasse beantragen. Der Leitfaden zum Mutterschutz informiert detailliert.
  • Unterhaltsgeld/Unterhaltsvorschuss: Das Unterhaltsvorschussgesetz gewährt Kindern unter zwölf Jahren, die bei ihrem alleinerziehenden Elternteil leben, aus öffentlichen Mitteln einen Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, seinen Verpflichtungen zur Unterhaltszahlung nicht nachkommt. Anträge und weitere Informationen beim Jugendamt des jeweiligen Wohnsitzes.
  • Sozialgeld für das Kind: In Fällen, in denen Studierende mit Kindern selbst keinen Anspruch auf staatliche Hilfen haben, kann für das Kind dennoch ein sogenanntes Sozialgeld bezogen werden. So können studierende Eltern für Ihr unter 15 Jahre altes Kind Sozialgeld gem. § 28 SGB II beantragen, wenn dessen Einkommen den Bedarf nach dem SGB II, also den Regelsatz und anteilige Unterkunftskosten, nicht erreicht. Einkommen des Kindes ist vor allem: Kindergeld/Kinderzuschlag und der Unterhaltsanspruch. Weitere Informationen finden Sie hier, die Antragstellung läuft über die Jobcenter im Saarland.
Sandra Wiegand, M.A. Leitung Familienbüro / Referentin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten

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