Der Fakultätsrat ist für alle Angelegenheiten der Fakultät von grundsätzlicher Bedeutung zuständig. Er ist insbesondere zuständig für:
- den Erlass der Ordnungen der Fakultät
- die Beschlussfassung über den Entwicklungsplan der Fakultät
- die Aufstellung von Grundsätzen für die leistungsbezogene Verteilung von Stellen und Mitteln
- die Wahl und Abwahl der Fakultätsleitung und die Wahl deren Stellvertretung
- die Entscheidung über den Rechenschaftsbericht der Fakultätsleitung
Der Fakultätsrat wird während der Vorlesungszeit eines jeden Semesters mindestens einmal von der/dem Dekanin/Dekan einberufen.
Dem Fakultätsrat gehören an:
- die Dekanin/der Dekan als Vorsitzende/Vorsitzender (ohne Stimmrecht)
- die Prodekanin/der Prodekan (ohne Stimmrecht)
- mindestens sechs Professorinnen/Professoren
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Studierende
Der Fakultätsrat kann zu seiner Unterstützung beratende Ausschüsse einsetzen. Für die Entscheidung in Angelegenheiten, die mehrere Fakultäten berühren und miteinander abgestimmte Erfüllung erfordern, sollen die beteiligten Fakultätsräte gemeinsam beschließende Ausschüsse bilden.