Hochkarätiges neues Kollegiumsmitglied für die HTW

Hochschulleitung ernennt Honorarprofessor für Pflege- und Gesundheitsrecht


Auf dem noch jungen Gebiet der Gesundheits- und Pflegewissenschaften hat es sich gezeigt, dass Rechtsfragen eine dominante Rolle spielen und deswegen in den Curricula der einschlägigen Studiengänge umfassend abgedeckt sein sollten. Nun stellt sich aber das Problem, dass es angesichts der steigenden Anzahl akademischer Ausbildungsangebote zu wenige Pflegewissenschaftler und erst recht zu wenige Pflegerechtler gibt.

Die HTW hatte 2007 das Glück, eine der wenigen Kapazitäten auf dem Gebiet des Gesundheits- und Pflegerechts in Deutschland, Rechtsanwalt Robert Roßbruch, als Lehrbeauftragten zu gewinnen. Seitdem hat sich Roßbruch in vielfältiger Weise um die Hochschule verdient gemacht, sodass er von der Gründungskommission Pflege und Gesundheit unter Vorlage dreier externer Gutachten der Hochschulleitung zur Bestellung zum Honorarprofessor vorgeschlagen wurde. Der Senat der HTW stimmte dem Vorschlag am 11. Februar 2009 zu. Am Montag, 29. Juni 2009 überreichte der Rektor der HTW, Prof. Dr. Wolfgang Cornetz, in feierlichem Rahmen am Campus Rastpfuhl vor 70 Gästen – darunter die Ehefrau des Geehrten – die Ernennungsurkunde.

In seinem Grußwort hob der Rektor hervor, dass in seiner Amtszeit die Ernennung von Ehrenprofessoren an der HTW äußerst restriktiv gehandhabt wird. Seit 2001 wurden nach sorgfältiger Prüfung erst zwei Honorarprofessoren ernannt. Die wissenschaftliche Qualifikation und außerordentliche pädagogische Begabung des zu Ernennenden hätten es jedoch der Hochschulleitung und dem Senat leicht gemacht, dem Vorschlag des Studienbereichs umgehend zuzustimmen.

Die Prodekanin der Fakultät für Sozialwissenschaften, Prof. Dr. Martha Meyer, unterstrich in ihren einleitenden Worten den Stellenwert des Pflege- und Gesundheitsrechts für die einschlägigen Studienangebote der HTW. „Der Kollege Roßbruch verfügt über die gesuchte Expertise im Gesundheits- und Pflegerecht und hat darüber hinaus die seltene Fähigkeit, juristisches Fachwissen in verständlicher Weise und praxisorientiert herüberzubringen und die Studierenden für die komplexe juristische Materie zu interessieren“. Besonders verdient gemacht hat Roßbruch sich bereits im Rahmen der Curriculums-Evaluation die Rechtsgebiete in ihrer Systematik zueinander neu ordnete, was der Effizienz und Stringenz des Curriculums sehr förderlich war.

Mit feiner Ironie bemerkte Laudator Prof. Dr. jur. Heinrich Hanika von der FH Ludwigshafen, Roßbruch sei „nun wirklich nicht der Unbegabtesten Einer“. Nach kurzem Rekurs auf die Geschichte der HTW und der Gesundheits- und Pflegewissenschaften an der Hochschule ging er auf die hervorragenden wissenschaftlichen Qualitäten des Geehrten ein. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften, der Politikwissenschaften und der Philosophie ist Roßbruch seit 1990 als Dozent, Berater und Gutachter bei einschlägigen Institutionen in ganz Deutschland tätig, betreibt eine Anwaltspraxis und ein Institut für Gesundheits- und Pflegerecht, gibt die juristische Zeitschrift PflegeRecht mit dem gleichnamigen Internet-Portal heraus, steht einem Fachverlag vor, wurde von der Bundesregierung in die Novellierung des Krankenpflegegesetzes einbezogen und ist Mitglied in Ethikkommissionen mehrerer Krankenhäuser. „Herr Rechtsanwalt Roßbruch hat sich in Deutschland und Europa in herausragend engagierter Weise wie sonst kaum jemand für das Pflegerecht verdient gemacht. Hierzu zählen eine Vielzahl von wissenschaftlichen Veröffentlichungen in Fachzeitschriften, Buchveröffentlichungen, digitalen Medien, mehr als 600 Urteilsbesprechungen in namhaften Fachzeitschriften sowie vielbeachtete Vorträge in ganz Deutschland und im europäischen Ausland.“ Auch auf die schon vom Rektor und der Prodekanin hervorgehobene hervorragende didaktische Befähigung ging Hanika ein und gratulierte dem Kollegium der Hochschule zu dieser hochkarätigen Ergänzung.

Den Festvortrag eröffnete Roßbruch mit der rhetorischen Figur der „Captatio benevolentiae“: Der folgende Vortrag sei sicher nicht geeignet, seine didaktische Kompetenz zu demonstrieren, da es sich wirklich um eine hochkomplexe Materie handele. Natürlich strafte er im Folgenden diese Aussage Lügen und legte klar und verständlich dar, wie die deutsche Pflege-Ausbildung im europäischen Kontext einzustufen ist – mäßig, da Deutschland mit Frankreich, Luxemburg und Österreich das einzige europäische Land ist, wo keine grundständige akademische Qualifizierung in diesem Feld möglich ist. Folgerichtig empfahl er der saarländischen Landesregierung, eine solche an der HTW zu installieren und damit eine Vorreiterrolle in Deutschland zu besetzen.

Die Festveranstaltung endete mit einem Sektempfang, bei dem interessante Gespräche geführt und neue Kontakte geknüpft wurden.

Hintergrund
§ 40 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (FhG) regelt die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor der HTW. Dem gemäß kann „zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor der Fachhochschule (...) für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach hervorragenden Leistungen im Rahmen einer mehrjährigen Tätigkeit als Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder im Rahmen der angewandten Forschung den Anforderungen entspricht, die nach § 31 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden [d. i. ein abgeschlossenes Hochschulstudium, besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, pädagogische Eignung und besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden auf einem Gebiet, das dem zu vertretenden Fach entspricht]. (...) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen in ihrem Fachgebiet im Umfang von vier Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen durchführen. (...) Die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs [der zuständigen Fakultät] nach Anhörung des Senats durch die Hochschulleitung. Dem Vorschlag muss eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der/des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten von Professorinnen und Professoren des betreffenden Fachs eingeholt werden.“

Honorarprofessoren (Hon.-Prof.) sind Personen, die wegen ihres akademischen Einsatzes als Dozent oder Lehrbeauftragter eine Titularprofessur erhalten und mit der Hochschule in besonderer Weise verbunden sind. Sie halten Lehrveranstaltungen ab, sind in der Hauptsache aber weiter in ihrem Beruf außerhalb der Hochschule tätig. Die Bezeichnung Honorarprofessor bezieht sich nicht auf den Begriff „Honorar“ im Sinne einer finanziellen Abgeltung, sondern rührt daher, dass der betreffenden Person die Ehre (lat. honor) des Professorentitels zuteil wird, ohne Inhaber der Dienststellung oder der vollen Funktion eines ordentlichen Professors zu sein. (Quelle: Wikipedia)

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