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Kann ich mich beurlauben lassen? Wie lange?

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Werden nahe Angehörige der Arbeitnehmer*innen akut pflegebedürftig, besteht das Recht, der Arbeit bis zu zehn Arbeitstagen fern zu bleiben um eine gute Pflege für die Angehörigen zu organisieren. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des/r Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung muss auf Verlangen des Arbeitgebers vorgelegt werden.
Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.

(Familien-)Pflegezeit
Anspruch auf Pflegezeit hat, wer als Arbeitnehmer*in eine nahe Angehörige oder einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegestufe I in häuslicher Umgebung pflegt. Die Pflegezeit muss zehn Tage vor Inanspruchnahme dem Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden, die Pflegebedürftigkeit muss durch die Pflegekasse oder den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) nachgewiesen werden.

Eine Freistellung mit Pflegezeit kann ganz oder teilweise bis zu sechs Monaten erfolgen. Es handelt sich dabei um eine unbezahlte, sozialversicherte Freistellung.

Mit der Familienpflegezeit kann die Arbeit über denen Zeitraum von insgesamt maximal 24 Monaten auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduziert werden.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Nehmen Sie bitte in jedem Fall Kontakt zur Personalabteilung auf und lassen sich individuell beraten.

Zudem können Sie hier ein Infoblatt zur Vereinbarkeit von Beruf und Pflege einsehen und als PDF downloaden.

Studierende können sich ebenfalls aufgrund eines Pflegefalls in der Familie beurlauben lassen. Weitere Informationen erhalten Sie im Studierendensekretariat.

Sandra Wiegand, M.A. Leitung Familienbüro / Referentin der zentralen Gleichstellungsbeauftragten

Kontakt

t +49 (0) 681 5867 - 680
t +49 (0) 160 5840 388
f +49 (0) 681 5867 - 463
sandra.wiegand@htwsaar.de
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