Formulare
Wichtig!
Anträge bitte rechtzeitig vor Fälligkeit der Studiengebühr (1. April für das Sommersemester / 1. Oktober für das Wintersemester) stellen.
Ein von Ihnen gestellter Antrag, der noch nicht entschieden wurde, entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
SG 07: Antrag auf Ausstellung eines Feststellungsbescheides
Voraussetzung für die Gewährung eines Studiengebührendarlehens ist die Festsetzung Ihres Gebührenanspruchs.
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SG 03: Stipendium - Mitwirkung in Hochschulgremien
Studierende, die in ein Hochschulgremium gewählt worden sind (AStA, Fachbereichsrat,...) und in diesem aktiv mitwirken, erhalten ein Stipendium für maximal drei Semester.
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SG 04: Befreiung von der Studiengebühr
Studierende mit Kindern, Studierende mit Behinderung, Leistungsathleten/innen, Preisträger/innen nationaler Kunstpreise, herausragende Nachwuchsmusiker/innen und ausländische Studierende, die das Studium aufgrund von Vereinbarungen auf Landes-, bundes- oder internationaler Ebene betreiben werden, sofern die Voraussetzungen nachgewiesen werden, auf Antrag von der Studiengebühr befreit.
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SG 05: Anerkennung als Härtefall
Die Studiengebühr kann auf Antrag gestundet, ermäßigt, in Raten aufgeteilt oder erlassen werden, wenn die Gebührenzahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.
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SG 08: Befreiung aufgrund einer Beurlaubung
An Stelle der Rückmeldung können sich Studierende beurlauben lassen. Studiengebühren fallen für diesen Zeitraum nicht an. Allerdings dürfen auch keine Studien- oder Prüfungsleistungen erbracht werden.
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SG 10: Anteilige Rückzahlung (Praxisphase)
Erst nach Anerkennung der Praxisphase kann der Antrag auf anteilige Rückerstattung der Studiengebühr im Studierendenservice eingereicht werden. Es werden 20 Euro je Woche Praxis rückerstattet, maximal jedoch nur für die in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene Dauer der Praxisphase. Eine freiwillige Verlängerung der Praxisphase, etwa für die Erstellung der Bachelor-Thesis, führt zu keiner Rückerstattung.
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SG 11: DFHI-Studierende im Ausland
Sofern Studierende im Rahmen Ihres DFHI-Studiums das Studium in Metz oder Luxemburg fortsetzen, werden sie von den Studiengebühren für den Zeitraum des Auslandsstudiums auf Antrag befreit.
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