Praxisbeirat
Die enge Kooperation zwischen Hochschule und Praxiseinrichtungen soll mit einem Praxisbeirat weiter gestärkt werden. Der Praxisbeirat soll sich jährlich 1-2 mal treffen um über die Entwicklungen in der Hochschule informiert, sowie wechselseitig aktuelle Bedarfe der Praxis artikluieren und Empfehlungen an den Studiengang formulieren zu können.
Ziel und Aufgaben
§ 1 Ziel und Aufgaben
(1) Ziel des Praxisbeirats/der Praxisbeiräte ist es, den Austausch zwischen
Einrichtungen, Trägern, Behörden und Verbänden und der Fakultät zu
fördern und im Hinblick auf die wandelnden gesellschaftlichen und
beruflichen Anforderungen in der Praxis kritisch-konstruktiv an der
Weiterentwicklung des Studienangebotes mitzuwirken.
(2) Der Praxisbeirat hat ausschließlich beratende Funktionen. Er trifft keine für
den Fachbereich verbindlichen Entscheidungen. Die Mitglieder des
Praxisbeirats, die nicht der Hochschule angehören, sind hinsichtlich der
Angelegenheiten der Fakultät zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten
verpf
Ziele des Praxisbeirates sind:
(1) Ziel des Praxisbeirats/der Praxisbeiräte ist es, den Austausch zwischen
Einrichtungen, Trägern, Behörden und Verbänden und der Fakultät zu
fördern und im Hinblick auf die wandelnden gesellschaftlichen und
beruflichen Anforderungen in der Praxis kritisch-konstruktiv an der
Weiterentwicklung des Studienangebotes mitzuwirken.
(2) Der Praxisbeirat hat ausschließlich beratende Funktionen. Er trifft keine für
den Fachbereich verbindlichen Entscheidungen. Die Mitglieder des
Praxisbeirats, die nicht der Hochschule angehören, sind hinsichtlich der
Angelegenheiten der Fakultät zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten
verpf
Ziele des Praxisbeirates sind:
-
Informationsaustausch: Neuigkeiten aus der Hochschule, Neuigkeiten aus der Praxis
-
Kooperation: Gemeinsame Projekte von Hochschule und Praxis
-
Empfehlungen: Rückmeldungen aus der Praxis zum Studiengang, Studieninhalten, Masterprogramm etc.
Zusammensetzung des Praxisbeirats
§ 3 Zusammensetzung der Praxisbeiräte in der Fakultät für Sozialwissenschaften nach Departments/ Mitglieder
(1) Zusammensetzung des Praxisbeirats im Department Soziale Arbeit und
Pädagogik der Kindheit:
• Praxisreferat (Organisator/in)
• Studienleitungen der jeweiligen Studiengänge
• Fünf Vertreter/innen aus Praxis und Behörden
(3) An den Sitzungen des Praxisbeirats/der Praxisbeiräte nehmen des Weiteren
die Studiendekanin/der Studiendekan (Vorsitz) und die/der Qualitätsbeauftragte der Fakultät teil.
§ 5 Amtszeit
Die Amtszeit der hochschulexternen Praxisbeiratsmitglieder beträgt 3 Jahre.
Die Amtszeit der hochschulinternen Mitglieder ist an die jeweilige Funktion
gebunden. Wiederbenennungen sind möglich.
(1) Zusammensetzung des Praxisbeirats im Department Soziale Arbeit und
Pädagogik der Kindheit:
• Praxisreferat (Organisator/in)
• Studienleitungen der jeweiligen Studiengänge
• Fünf Vertreter/innen aus Praxis und Behörden
(3) An den Sitzungen des Praxisbeirats/der Praxisbeiräte nehmen des Weiteren
die Studiendekanin/der Studiendekan (Vorsitz) und die/der Qualitätsbeauftragte der Fakultät teil.
§ 5 Amtszeit
Die Amtszeit der hochschulexternen Praxisbeiratsmitglieder beträgt 3 Jahre.
Die Amtszeit der hochschulinternen Mitglieder ist an die jeweilige Funktion
gebunden. Wiederbenennungen sind möglich.
Durchführung der Praxisbeiratssitzungen
§ 6 Sitzungsturnus
Der Praxisbeirat/ die Praxisbeiräte tagt/tagen mindestens einmal im Jahr.
§ 7 Protokoll
(1) Über die Sitzung des Praxisbeirates/der Praxisbeiräte wird ein
Ergebnisprotokoll aufgenommen, dass von der/dem Vorsitzenden und der
Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die
Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Vorsitzenden/dem
Vorsitzenden bestimmt.
(2) Das Protokoll wird an alle Mitglieder des Praxisbeirates und ihre etwaig
entsandten Vertreter/innen versendet.
Der Praxisbeirat/ die Praxisbeiräte tagt/tagen mindestens einmal im Jahr.
§ 7 Protokoll
(1) Über die Sitzung des Praxisbeirates/der Praxisbeiräte wird ein
Ergebnisprotokoll aufgenommen, dass von der/dem Vorsitzenden und der
Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet wird. Die
Protokollführerin/der Protokollführer wird von der Vorsitzenden/dem
Vorsitzenden bestimmt.
(2) Das Protokoll wird an alle Mitglieder des Praxisbeirates und ihre etwaig
entsandten Vertreter/innen versendet.