Praktika außerhalb des Praxissemesters
Es gibt verschiedene Praktika, welche vor oder während des Studiums zu erbringen sind oder freiwillig erbracht werden können. Hierzu zählen die Vorpraktika, die in der Regel als Zugangsvoraussetzung zum Studium abgeleistet werden müssen (siehe Punkt Vorpraktika); freiwillige Praktika während des Studiums, die z.B. in der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden können (siehe freiwillige Praktika), sowie Praktika im Ausland, die in selbstorganisierter Form freiwillig erbracht oder als "Auslandspraxissemester" (siehe Praxissemester) durchgeführt werden können
Vorpraktika
Zulassungsvoraussetzung des Studiengangs Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit ist ein mindestens 60-tägiges Vorpraktikum in Vollzeit in den Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesens.
Das Vorpraktikum kann auf zwei Arten nachgewiesen werden.
Erstens kann es bei der Einschreibung bzw. Bewerbung zum Studiengang über Arbeitszeugnisse nachgewiesen werden.
Zweitens kann es von denjenigen, die vor Beginn des Studiums kein Vorpraktikum absolviert haben, bis zum Beginn des 3. Fachsemesters nachgewiesen werden. In diesem Fall wird die Zulassung zum Studiengang vorläufig ausgesprochen.
Diejenigen, die noch bis zum Beginn des 3. Fachsemesters das Vorpraktikum absolvieren müssen, steht das Praxisreferat mit regelmäßigen Sprechstunden, individueller Beratung, der Organisation von Kontakten zur Praxis über z.B. BSP 2.3, die Praxisstellenbörse, sowie die Datenbank der Praxisstellen zur Verfügung. Kontakte ergeben sich hier auch regelmäßig über Exkursionen, die im Rahmen von Seminaren zu unterschiedlichen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit angeboten werden.
Die zentralen Aspekte zum Vorpaktikum sind in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) zum Studiengang 'Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit' geregelt.
Zulassungsvoraussetzungen (siehe ASPO vom 31.05.2017, Punkt 1.2)
"(1) Über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des saarländischen Hochschulgesetzes hinaus
muss ein insgesamt mindestens dreimonatiges Praktikum (60 Tage) in Arbeitsfeldern bzw.
Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitswesens nachgewiesen werden.
(2) Für Bewerber/innen, welche die Fachoberschule für Sozialwesen oder das Telekolleg II (Fachrichtung
Hauswirtschaft und Sozialpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, entfällt die Notwendigkeit eines
Vorpraktikums.
(3) Das erforderliche Praktikum kann in verschiedenen Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen absolviert
worden sein. Der von der oder den Einrichtung/en zu erstellende Nachweis muss Angaben über das
Arbeitsfeld und die Einrichtung, über die Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Umfang des Praktikums
enthalten. Der Nachweis ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschule kann in Fällen, in denen der Nachweis zum Bewerbungsschluss noch nicht geführt
werden kann, eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall muss der Nachweis vor Vorlesungs-
beginn des dritten Semesters bei der für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule vorliegen.
Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor, erlischt die vorläufige Zulassung.
(5) Nach Aufforderung durch für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule gibt der Prüfungs-
ausschuss oder ein/e von diesem beauftragte/r Professorin/Professor eine Anerkennungsempfehlung."
Zulassungsvoraussetzungen (siehe ASPO vom 12.06.2019, Punkt 1.2)
"(1) Über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des saarländlschen Hochschulgesetzes hinaus
muss ein insgesamt mindestens dreimonatiges Praktikum (60 Tage) in Arbeitsfeldern bzw.
Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitswesens nachgewiesen werden.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fachoberschule für Sozialwesen oder das Telekolleg
II (Fachrichtung Hauswirtschaft und Sozialpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, entfällt die
Notwendigkeit eines Vorpraktikums.
(3) Das erforderliche Praktikum kann in verschiedenen Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen absolviert
worden sein. Der von der oder den Einrichtung/en zu erstellende Nachweis muss Angaben über das
Arbeitsfeld und die Einrichtung, über die Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Umfang des
Praktikums enthalten. Der Nachweis Ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschule kann in Fällen, in denen der Nachweis zum Bewerbungsschluss noch nicht geführt
werden kann, eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall muss der Nachweis vor
Vorlesungsbeginn des dritten Semesters bei der für die Zulassung zuständigen Stelle der
Hochschule vorliegen. Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor, erlischt die vorläufige Zulassung.
(5) Nach Aufforderung durch für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule gibt der Prüfungsausschuss oder ein/e von diesem beauftragte/r Professorin/Professor eine Anerkennungsempfehlung."
Da das Vorpraktikum als Zulassungsvoraussetzung gilt und in der Regel vor Beginn des Studiums nachgewiesen werden muss, ist das Vorpraktikum kein Teil des Studiums. Insofern besteht für die Zeit des Vorpraktikums kein Versicherungsschutz über die Hochschule.
Zum Nachweis der Vorpraktika achten Sie (wenn möglich) bitte darauf, dass sich aus ihren Bescheinigungen und Zeugnissen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit), der Gesamtzeitraum des Vorpraktikums sowie ihre Einsatzbereiche und Arbeitsaufgaben während des Praktikums erkennen lassen.
Für Fragen zum Vorpraktikum können Sie sich gerne an das Praxisreferat des Studiengangs wenden.
Das Vorpraktikum kann auf zwei Arten nachgewiesen werden.
Erstens kann es bei der Einschreibung bzw. Bewerbung zum Studiengang über Arbeitszeugnisse nachgewiesen werden.
Zweitens kann es von denjenigen, die vor Beginn des Studiums kein Vorpraktikum absolviert haben, bis zum Beginn des 3. Fachsemesters nachgewiesen werden. In diesem Fall wird die Zulassung zum Studiengang vorläufig ausgesprochen.
Diejenigen, die noch bis zum Beginn des 3. Fachsemesters das Vorpraktikum absolvieren müssen, steht das Praxisreferat mit regelmäßigen Sprechstunden, individueller Beratung, der Organisation von Kontakten zur Praxis über z.B. BSP 2.3, die Praxisstellenbörse, sowie die Datenbank der Praxisstellen zur Verfügung. Kontakte ergeben sich hier auch regelmäßig über Exkursionen, die im Rahmen von Seminaren zu unterschiedlichen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit angeboten werden.
Die zentralen Aspekte zum Vorpaktikum sind in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) zum Studiengang 'Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit' geregelt.
Zulassungsvoraussetzungen (siehe ASPO vom 31.05.2017, Punkt 1.2)
"(1) Über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des saarländischen Hochschulgesetzes hinaus
muss ein insgesamt mindestens dreimonatiges Praktikum (60 Tage) in Arbeitsfeldern bzw.
Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitswesens nachgewiesen werden.
(2) Für Bewerber/innen, welche die Fachoberschule für Sozialwesen oder das Telekolleg II (Fachrichtung
Hauswirtschaft und Sozialpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, entfällt die Notwendigkeit eines
Vorpraktikums.
(3) Das erforderliche Praktikum kann in verschiedenen Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen absolviert
worden sein. Der von der oder den Einrichtung/en zu erstellende Nachweis muss Angaben über das
Arbeitsfeld und die Einrichtung, über die Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Umfang des Praktikums
enthalten. Der Nachweis ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschule kann in Fällen, in denen der Nachweis zum Bewerbungsschluss noch nicht geführt
werden kann, eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall muss der Nachweis vor Vorlesungs-
beginn des dritten Semesters bei der für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule vorliegen.
Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor, erlischt die vorläufige Zulassung.
(5) Nach Aufforderung durch für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule gibt der Prüfungs-
ausschuss oder ein/e von diesem beauftragte/r Professorin/Professor eine Anerkennungsempfehlung."
Zulassungsvoraussetzungen (siehe ASPO vom 12.06.2019, Punkt 1.2)
"(1) Über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des saarländlschen Hochschulgesetzes hinaus
muss ein insgesamt mindestens dreimonatiges Praktikum (60 Tage) in Arbeitsfeldern bzw.
Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitswesens nachgewiesen werden.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fachoberschule für Sozialwesen oder das Telekolleg
II (Fachrichtung Hauswirtschaft und Sozialpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, entfällt die
Notwendigkeit eines Vorpraktikums.
(3) Das erforderliche Praktikum kann in verschiedenen Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen absolviert
worden sein. Der von der oder den Einrichtung/en zu erstellende Nachweis muss Angaben über das
Arbeitsfeld und die Einrichtung, über die Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Umfang des
Praktikums enthalten. Der Nachweis Ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschule kann in Fällen, in denen der Nachweis zum Bewerbungsschluss noch nicht geführt
werden kann, eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall muss der Nachweis vor
Vorlesungsbeginn des dritten Semesters bei der für die Zulassung zuständigen Stelle der
Hochschule vorliegen. Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor, erlischt die vorläufige Zulassung.
(5) Nach Aufforderung durch für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule gibt der Prüfungsausschuss oder ein/e von diesem beauftragte/r Professorin/Professor eine Anerkennungsempfehlung."
Da das Vorpraktikum als Zulassungsvoraussetzung gilt und in der Regel vor Beginn des Studiums nachgewiesen werden muss, ist das Vorpraktikum kein Teil des Studiums. Insofern besteht für die Zeit des Vorpraktikums kein Versicherungsschutz über die Hochschule.
Zum Nachweis der Vorpraktika achten Sie (wenn möglich) bitte darauf, dass sich aus ihren Bescheinigungen und Zeugnissen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit), der Gesamtzeitraum des Vorpraktikums sowie ihre Einsatzbereiche und Arbeitsaufgaben während des Praktikums erkennen lassen.
Für Fragen zum Vorpraktikum können Sie sich gerne an das Praxisreferat des Studiengangs wenden.
Freiwillige Praktika während des Studiums
Freiwillige Praktika sind über den Verlauf des gesamten Studiums möglich und ermöglichen Einblicke in diverse Bereiche der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit, die außerhalb eines Studiums in vielen Fällen nicht möglich wären.
Freiwillige Praktika dienen zur Orientierung und Weitung des Blickes in die Praxis Sozialer Arbeit und Pädagogik der Kindheit.
Für nicht prüfungsrechtlich vorgeschriebene freiwillige Praktika während des Studiums besteht kein Versicherungsschutz seitens der Hochschule.
Gleichzeitig gelten für diese Praktika die gesetzlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes, sofern das Praktikum über die Mindestdauer von 3 Monaten hinausgeht (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html; https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html).
Freiwillige Praktika dienen zur Orientierung und Weitung des Blickes in die Praxis Sozialer Arbeit und Pädagogik der Kindheit.
Für nicht prüfungsrechtlich vorgeschriebene freiwillige Praktika während des Studiums besteht kein Versicherungsschutz seitens der Hochschule.
Gleichzeitig gelten für diese Praktika die gesetzlichen Grundlagen des Mindestlohngesetzes, sofern das Praktikum über die Mindestdauer von 3 Monaten hinausgeht (https://www.gesetze-im-internet.de/milog/BJNR134810014.html; https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Mindestlohn/mindestlohn-praktikum.html).
Auslandspraktika
Praktika im Ausland werden während des gesamten Studiums an der htw saar gefördert. Diese können in freiwilliger Form während der vorlesungsfreien Zeiten des Studiums stattfinden und können dann z.B. auf die Zeiten des Vorpraktikums angerechnet werden oder finden ausschließlich aus Eigeninteresse auf freiwilliger Basis statt.
Bei der Organisation freiwilliger Auslandspraktika unterstützt Sie das Praxisreferat mit vorhandenen Kontakten, bei der Klärung von Fragen der Anerkennung als Vorpraktikum oder der Prüfung der Rahmenbedingungen.
Sollten Sie Interesse daran haben ihr Praxissemester im Ausland zu absolvieren, nutzen Sie bitte die Informationen zum Punkt "Auslandspraxissemester".
Bei der Organisation freiwilliger Auslandspraktika unterstützt Sie das Praxisreferat mit vorhandenen Kontakten, bei der Klärung von Fragen der Anerkennung als Vorpraktikum oder der Prüfung der Rahmenbedingungen.
Sollten Sie Interesse daran haben ihr Praxissemester im Ausland zu absolvieren, nutzen Sie bitte die Informationen zum Punkt "Auslandspraxissemester".