
"Grenzggänger": Studierende und Mitarbeiter, die im Ausland wohnen und zum Zwecke der Berufsausübung oder des Studiums ins Saarland einreisen, müssen keine Quarantäne einhalten, solange sie mindestens einmal in der Woche an Ihren Wohnsitz im Ausland zurückkehren. Dies ergibt sich aus §6, Absatz 1, Nummer 7.
"Grenzpendler": Studierende und Mitarbeiter, die in Deutschland wohnen und zum Zwecke der Berufsausübung oder des Studiums in ein Risikogebiet reisen, müssen keine Quarantäne einhalten, solange sie mindestens einmal in der Woche an Ihren Wohnsitz im Saarland zurückkehren. Dies ergibt sich aus §6, Absatz 1, Nummer 7.