Anerkennung von Prüfungsleistungen/ Anrechnung außerhochschulischer Fähigkeiten und Kompetenzen (§ 26 RPO)
Die Prüfung der möglichen Anerkennung/ Anrechnung wird von dem entsprechenden Studiengang vorgenommen. Hierfür können Sie sich, unter Vorlage einer offiziellen Leistungsübersicht und den Modulbeschreibungen der vorherigen Bildungseinrichtung an die jeweils modulverantwortlichen Personen wenden bzw. sich im Fakultätssekretariat über die Zuständigkeiten informieren.
Der Antrag auf Anerkennung/ Anrechnung muss rechtzeitig vor dem jeweiligen erstmöglichen Prüfungstermin beim Prüfungsausschuss gestellt werden! Eine spätere Anerkennung/ Anrechnung ist gem. § 26(3) RPO nicht möglich.