Anerkennung von Prüfungsleistungen (§ 26 RPO)

  • Die Anrechnung wird von dem entsprechenden Studiengang vorgenommen. Hierfür gehen Sie mit einem offiziellen Notenauszug und den Modulbeschreibungen der vorherigen Bildungseinrichtung zu den modulverantwortlichen Personen bzw. erkundigen sich im Fakultätssekretariat über die dafür zuständigen Personen.
  • Die Anrechnung von Prüfungsleistungen muss vor der ersten möglichen regulären Prüfungsteilnahme erfolgen!Eine spätere Anrechnung ist gem. § 26(3) RPO nicht möglich.

Kontakt

Hochschule für Technik und Wirtschaft
des Saarlandes
Goebenstraße 40
66117 Saarbrücken

Telefon: (0681) 58 67 - 0
Telefax: (0681) 58 67 - 122
E-Mail: info@htwsaar.de

Aufsichtsbehörde:
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft des Saarlandes

Folge uns