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  • Hochschulrat stellt Weichen für die Entwicklung der htw saar

In seiner Sitzung vom 23. August 2018 hat der Hochschulrat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) wichtige Weichen für die Entwicklung der Hochschule gestellt.

Zum einen wählte der Hochschulrat den vom Präsidenten der htw saar, Prof. Dr. Wolrad Rommel, für das Amt des Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung vorgeschlagenen Kandidaten Georg Maringer. Maringer ist seit Oktober 2010 Geschäftsführer des Technologietransferinstituts der htw saar, der Fitt gGmbH . Die Bestellung durch den Ministerpräsidenten des Saarlandes steht noch aus.

Zum anderen bestätigte der Hochschulrat in seiner heutigen Sitzung einstimmig den Wahlvorschlag der Findungskommission für die Nachfolge des Präsidenten der htw saar. Zwei von 16 Bewerbungen fanden Eingang in den Wahlvorschlag der Findungskommission.

Die Wahl findet am 26. September 2018 statt. An die Vorstellungsgespräche der Kandidaten schließen sich unmittelbar die Wahlen an. Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Hochschulrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Sollte das kein Kandidat schaffen, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat gewählt.

Hintergrund

Aufgaben des Hochschulrates

Der Hochschulrat zeigt durch Initiativen, Beschlüsse und Empfehlungen Perspektiven für die strategische Entwicklung und die Profilbildung zur Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule auf. Er beaufsichtigt die Geschäftsführung des Präsidiums und kann im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung Vorlagen anfordern.

Zusammensetzung des Hochschulrats

Dem Hochschulrat gehören sieben Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Arbeitnehmerschaft und öffentlichem Leben (nicht hochschulangehörige Mitglieder) und fünf vom Senat gewählte Mitglieder an. Die/Der Vorsitzende wird als siebtes nicht hochschulangehöriges Mitglied von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde nach Anhörung des Senats bestellt.
Die Präsidentin/Der Präsident, die Gleichstellungsbeauftragte und eine Vertreterin/ein Vertreter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde gehören dem Hochschulrat jeweils mit beratender Stimme an.

Die Mitglieder finden Sie hier.

Die wichtigsten Paragraphen des Saarländischen Hochschulgesetzes für die Wahl der/des Präsidentin/Präsidenten und der/des Vizepräsidentin/Vizepräsidenten für Verwaltung und Wirtschaftsführung (komplett unter http://sl.juris.de/cgi-bin/landesrecht.py?d=http://sl.juris.de/sl/gesamt/HSchulG_SL.htm#HSchulG_SL_rahmen)

§ 20

Wahl und Abwahl der Präsidentin/des Präsidenten

(1) Zur Präsidentin/Zum Präsidenten kann gewählt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund umfangreicher beruflicher Erfahrungen in verantwortungsvoller Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie/er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Die Stelle ist rechtzeitig überregional öffentlich auszuschreiben.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident wird aufgrund des Vorschlags einer durch Mitglieder des Senats und nicht hochschulangehörige Mitglieder des Hochschulrats gebildeten paritätisch zusammengesetzten Findungskommission durch Senat und Hochschulrat gewählt und der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde zur Ernennung oder Bestellung vorgeschlagen. Der Wahlvorschlag der Findungskommission soll drei Namen vorsehen und bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat. Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde ist über den Vorschlag zu unterrichten.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Senats und des Hochschulrats in getrennten Wahlgängen auf sich vereinigen kann. Kommt es zu keiner Wahl, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat eine Einigung mit der Mehrheit der Stimmen des jeweiligen Gremiums angestrebt. Im Einigungsverfahren sind Senat und Hochschulrat nicht an den Vorschlag der Findungskommission gebunden. Wird eine Einigung nicht erzielt, entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abschließend über den Vorschlag. Die Stelle wird neu ausgeschrieben, wenn ein Jahr nach Ablauf der Bewerbungsfrist in der Ausschreibung noch keine Wahl zustande gekommen ist.

(4) Die Präsidentin/Der Präsident kann vom Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abgewählt werden. Die Abwahl bedarf der Bestätigung durch den Hochschulrat. Bestätigt der Hochschulrat die Abwahl nicht, wird in einer gemeinsamen Sitzung von Senat und Hochschulrat eine Einigung angestrebt. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Senat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abschließend über den Vorschlag. Die/Der Abgewählte bleibt bis zur Neuwahl einer Nachfolgerin/eines Nachfolgers geschäftsführend im Amt.

§ 22

Vizepräsidentin/Vizepräsident für Verwaltung und
Wirtschaftsführung

(1) Die hauptamtliche Vizepräsidentin/Der hauptamtliche Vizepräsident, deren/dessen Geschäftsbereich die Verwaltung und Wirtschaftsführung umfasst, leitet das Personal- und Rechnungswesen und nimmt die Aufgaben der Leiterin/des Leiters der Dienststelle nach dem Saarländischen Personalvertretungsgesetz wahr. Sie/Er kann gegen kostenwirksame Beschlüsse des Präsidiums ein Veto einlegen. Das Veto kann vom Präsidium nach erneuter Beratung zurückgewiesen werden.

(2) Die Vizepräsidentin/Der Vizepräsident für Verwaltung und Wirtschaftsführung wird auf der Grundlage einer öffentlichen Stellenausschreibung auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten und mit Zustimmung des Senats vom Hochschulrat gewählt und von der Leiterin/dem Leiter der für die Wissenschaft zuständigen obersten Landesbehörde ernannt oder bestellt. Sie/Er kann vom Hochschulrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder mit Zustimmung des Senats abgewählt werden. § 21 Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Ernannt oder bestellt werden kann nur, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und über umfangreiche berufliche Erfahrungen in verantwortlicher Tätigkeit verfügt. Die Beschäftigung erfolgt entweder in einem Beamtenverhältnis auf Zeit oder in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis. § 21 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Amtszeit der hauptamtlichen Vizepräsidentin/des hauptamtlichen Vizepräsidenten beträgt mindestens vier und höchstens sechs Jahre. Sie wird durch die Grundordnung festgelegt.

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