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  • Studenten der htw saar auf Weltreise in Berlin
  • Einladung zur Abschlussveranstaltung 5-Euro-Startup am 29. Januar 2018
  • Wegbereiter für die Energiewende: DESIGNETZ erhält Auszeichnung als Ort im Land der Ideen 2018
  • Qbing Industrial Solutions ist erstes Crowdinvest-Projekt der „Deutschen Crowdinvest“
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  • Kooperation zwischen htw saar und der Technischen Universität Georgiens erneuert
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  • Es bleibt alles anders: htw saar erhält Zertifikat zum audit familiengerechte hochschule
  • Sales Summer School 2018 : Neue Geschäftsmodelle fordern neue Vertriebsstrategien – was die Digitalisierung vom Sales Team erwartet
  • 50 Jahre Wirtschaftsingenieurwesen an der htw saar
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  • 20 Jahre Fernstudien im ZFH-Verbund
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  • DAAD-Preis 2018 an Denys Kovalenko verliehen
  • Das DFHI - 40 Jahre gelebte deutsch-französische Freundschaften und europäischer Gründergeist
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  • htw saar verleiht Honorarprofessur an Dieter Weller

Am 6. Dezember 2018 wurde Dieter Weller zum Honorarprofessor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) bestellt. Auf Vorschlag der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften der htw saar und nach Anhörung des Senates erfolgte die Ernennung zum Honorarprofessor für das Fachgebiet Steuerlehre in einer feierlichen Stunde durch den Präsidenten der htw saar, Prof. Dr. Wolrad Rommel.

„Honorarprofessuren vergeben Hochschulen sehr bedacht. Neben der fachlichen Eignung stehen für mich die Persönlichkeit und die besondere Verbundenheit des Kandidaten mit der htw saar im Vordergrund. Alle Kriterien werden von Dieter Wellter uneingeschränkt erfüllt,“ erklärte Prof. Dr. Wolrad Rommel in seiner Laudatio.

Dieter Weller gehört seit dem Wintersemester 1992/93 ununterbrochen zum festen Stab der Lehrebeauftragten der htw saar. In seiner Laudatio betonte Prof. Dr. Steffen Hütter, Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, dass Weller es verstehe, komplexe Sachverhalte didaktisch so aufzubereiten und zu veranschaulichen, dass die Studierenden selbst komplexe Problemstellungen auf dem Gebiet der externen Rechnungslegung bzw. des Steuerrechts mühelos erfassen können. Hütter: „In diesem Zusammenhang wird mir von Studierenden immer wieder berichtet, dass es Herr Weller schafft, selbst vermeintlich trockene Themengebiete im Bereich des deutschen Steuerrechts lebendig zu erklären und unsere Studierenden dafür zu begeistern.“ Seine stets exzellenten Beurteilungen im Rahmen der Lehrevaluierungen unterstreichen dies.

Dieter Weller hat die Fakultät für Wirtschafswissenschaften in einer sehr schweren Phase über das gewöhnliche Maß eines Lehrbeauftragten hinaus unterstützt, indem er Vorlesungen des im November 2015 verstorbenen Prof. Peter Schorr übernahm. Bis zur Wiederbesetzung der Professur deckte Weller mit seiner Lehre mehrere Semester lang die einschlägigen Steuerveranstaltungen ab. Ohne dieses außerordentliche Engagement von Weller hätte die Fakultät die steuerrechtlichen Veranstaltungen nicht anbieten und den ordnungsgemäßen Lehrbetrieb nicht sicherstellen können.

Hintergrund

SHSG, § 50 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der betreffenden Hochschulart entspricht, die nach § 41 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel „Professorin“/„Professor“ zu führen. Das Recht zur Führung des Titels ruht, wenn die/der Berechtigte den Titel „Professorin“/“Professor“ aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit führen kann. Regelungen zum Erlöschen, insbesondere bei Übertragung einer unbefristeten Professur, oder zum Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Hochschule.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab, mit denen sie zur Gewährleistung des Studienplans ihrer Fakultät beitragen; § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden. Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Präsidium. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Hochschule kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.

(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Präsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.

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