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  • DAAD-Preis für hervorragende Leistungen im Studium verliehen
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  • Die Magie der Sprache - 5. Saarbrücker Fremdsprachentagung vom 29.-31.10.2019 an der htw saar
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  • htw saar verleiht Honorarprofessur an Richter am Oberlandesgericht Mallory Völker

Am 23. Mai 2019 wurde Mallory Völker zum Honorarprofessor an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (htw saar) bestellt. Auf Vorschlag der Fakultät für Sozialwissenschaften der htw saar und nach Anhörung des Senates erfolgte die Ernennung zum Honorarprofessor für Recht in einer feierlichen Stunde durch den Präsidenten der htw saar, Prof. Dr.-Ing. Dieter Leonhard.

Professor Völker wurde 1971 in Freiburg im Breisgau geboren. Dort absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaft. Es folgten 1996 das Erste und 1999 das Zweite juristische Staatsexamen. Seit Februar 2000 ist Professor Völker Richter im Saarland. Von 2006 bis 2008 war er als wissenschaftlicher Mitarbeiter an das Bundesverfassungsgericht, Dezernat für Familiensachen bei Bundesverfassungsrichterin Dr. Christine Hohmann-Dennhardt, abgeordnet. Seit dem 28. September 2009 ist er Richter am Saarländischen Oberlandesgericht. Dort ist er im Familiensenat I tätig, seit 2012 zudem als Präsidialrichter.

Professor Völker ist ein ausgewiesener Experte im deutschen, europäischen und internationalen Kindschaftsrecht. Zahlreiche Veröffentlichungen, darunter ein kindschaftsrechtliches Standardwerk, das 2020 in der achten Auflage erscheinen wird, und langjährige umfangreiche Vortragstätigkeit im In- und Ausland unterstreichen seine wissenschaftliche Qualifikation.

Seit 2009 ist Professor Völker Lehrbeauftragter für Verfassungs-, Zivil- und Familienrecht mit dem Schwerpunkt Kindschaftsrecht an der Fakultät für Sozialwissenschaften der htw saar. Die sehr guten Evaluationsergebnisse der Studierendenbefragungen dokumentieren regelmäßig seine herausragende pädagogische Eignung. Er schafft es, schwierige und komplexe Sachverhalte verständlich und unterhaltsam zu vermitteln.

Professor Völker, der deutscher und französischer Staatsangehöriger ist, bringt außerdem umfangreiche und einschlägige Expertise im deutsch-französischen Aufgabenprofil mit: Er kann Vorlesungen und Seminare aufgrund seiner Zweisprachigkeit in französischer Sprache anbieten und verfügt über Berufserfahrung in der deutsch-französischen Bildungszusammenarbeit auf leitender Ebene. Denn von 2003 bis 2005 war er als stellvertretender Leiter an das Büro II des Bevollmächtigten der BRD für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit, damals Ministerpräsident Peter Müller, abgeordnet.

Professor Völker engagiert sich nicht nur in Vorlesungen für die Hochschule. Er unterstützt die Fakultät auch bei Studienreformen und Akkreditierungsverfahren und bringt sich aktiv in das interdisziplinäre grenzüberschreitende Forschungsprojekt Eur@Qua ein. „Es ist außerordentlich beachtlich, dass sich Herr Völker neben seiner sehr erfolgreichen beruflichen Karriere immer die Zeit genommen hat, Lehraufträge im großen Umfang an unserer Fakultät zu übernehmen. Darüber hinaus hat er durch äußerst wertvolle Beiträge für die rechtlichen und internationalen Module die Entwicklung unseres Studienprogrammes unterstützt.“, erklärt Prof. Dr. Charis Förster, Dekanin der Fakultät für Sozialwissenschaften, in ihrer Laudatio.

Im Rahmen der Feierstunde konnten sich die Anwesenden von der didaktischen Qualität Professor Völkers in seinem Fachvortrag zum Thema "Deutsch-französische Perspektiven des Studiums der Sozialen Arbeit und Pädagogik der Kindheit" überzeugen.

Hintergrund

SHSG, § 50 Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren

(1) Zur Honorarprofessorin/Zum Honorarprofessor der Hochschule kann für ein bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer den Qualifikationsanforderungen der betreffenden Hochschulart entspricht, die nach § 41 an die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, den Titel „Professorin“/„Professor“ zu führen. Das Recht zur Führung des Titels ruht, wenn die/der Berechtigte den Titel „Professorin“/“Professor“ aus einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Zeit führen kann. Regelungen zum Erlöschen, insbesondere bei Übertragung einer unbefristeten Professur, oder zum Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Hochschule.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren halten in ihrem Fachgebiet Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden ab, mit denen sie zur Gewährleistung des Studienplans ihrer Fakultät beitragen; § 27 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der Zahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren können auch bei der Erfüllung anderer Aufgaben, insbesondere der Weiterbildung, Studienberatung, Auswahl von Studierenden und der Teilnahme an Hochschulprüfungen, eingesetzt werden. Über Befreiungen von der Lehrverpflichtung entscheidet das Präsidium. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern anderer mit der Hochschule kooperierender wissenschaftlicher Einrichtungen kann mit der Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor für die Dauer ihrer Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung einer Professorin/eines Professors mit Ausnahme der Wählbarkeit zu Leitungsfunktionen in der Selbstverwaltung übertragen werden.

(3) Über die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor sowie die Übertragung der korporationsrechtlichen Stellung einer Professorin/eines Professors entscheidet das Präsidium auf der Grundlage eines eingehend begründeten Vorschlags des zuständigen Dekanats nach Anhörung des Senats.

Büro II des Bevollmächtigten der BRD für die deutsch-französische kulturelle Zusammenarbeit

Damit die französische Regierung einen direkt zuständigen Ansprechpartner für Themen wie Kultur und Bildung hat, wurde 1963 in einer Bund-Länder-Vereinbarung die Bestellung eines "Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit" vereinbart. Dieser Kulturbevollmächtigte im Rang eines Bundesministers vertritt die Interessen des Bundes und der 16 deutschen Bundesländer in bildungspolitischen und kulturellen Angelegenheiten gegenüber Frankreich. Er koordiniert außerdem die Länderauffassungen mit den außenpolitischen Belangen des Bundes im Bereich der kulturellen auswärtigen Beziehungen zu Frankreich. Derzeitiger Amtsinhaber ist seit Januar 2019 der Ministerpräsident Nordrhein-Westfalens, Armin Laschet. Zwei Büros unterstützen den Kulturbevollmächtigten bei seiner Tätigkeit. Ein Büro befindet sich beim Auswärtigen Amt in Berlin (Büro I), ein weiteres Büro gehört zur Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Büro II).

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