Die A5 möchte Sie aus aktuellen Anlässen erneut auf die ordnungsgemäße Meldung von Datenpannen und insbesondere auf die einzuhaltenden Fristen hinweisen.
Es ist aufgefallen, dass es in der Vergangenheit vereinzelt wohl zu Missverständnissen bezüglich des Startzeitpunkts der Meldepflicht bei Datenpannen kam. Dies hat bedauerlicherweise dazu geführt, dass Fristen überschritten wurden, was zuletzt zu einer Ermahnung durch das Landesdatenschutzzentrum geführt hat.
Wir möchten daher nochmals explizit darauf hinweisen:
Die in Artikel 33 DSGVO vorgesehene Frist zur Meldung einer Datenpanne an die zuständige Aufsichtsbehörde beträgt 72 Stunden.
Diese Frist beginnt, sobald die Datenpanne im jeweiligen Fachbereich oder bei der betroffenen Person/Stelle an der Hochschule entdeckt wurde.
Um mögliche negative Konsequenzen für unsere Hochschule und die betroffenen Personen zu vermeiden, ist es unerlässlich, dass jede - auch potenzielle - Datenpanne unverzüglich der Datenschutzstelle in der Abteilung Recht, Akademische Angelegenheiten und Datenschutz gemeldet wird. Nur so kann gewährleistet werden, dass die Frist von 72 Stunden ab Entdeckung eingehalten und die notwendigen Schritte zeitnah eingeleitet werden können.
Es ist besser einmal zu viel zu melden, als eine Meldung zu versäumen. Die Datenschutzstelle wird dann zeitnah die weitere Prüfung und die Kommunikation mit der Aufsichtsbehörde übernehmen.
Halten Sie sich im Zweifelsfall immer an den Grundsatz der schnellstmöglichen Meldung.
Bei Rückfragen oder Unsicherheiten steht Ihnen die A5 gerne zur Verfügung.
