Es gibt verschiedene Praktika, welche vor oder während des Studiums zu erbringen sind oder freiwillig erbracht werden können. Hierzu zählen die Vorpraktika, die in der Regel als Zugangsvoraussetzung zum Studium abgeleistet werden müssen; freiwillige Praktika während des Studiums, die z.B. in der vorlesungsfreien Zeit erbracht werden können, sowie das studienintegrierte Praxissemester. Beim studienintegrierten Praxissemester handelt es sich um ein "Studieren am Lernort Praxis", welches sich durch eine Begleitung seitens der Hochschule sowie eine fachlich qualifizierte Praxisanleitung auszeichnet und den Prozess der Formierung einer professionellen Identität als Sozialarbeiter:in/ Kindheitspädagog:in mittels verschiedener Reflexionsformate unterstützt. Auf in den folgenden Feldern erhalten Sie als Praxisanleiter:innen/ Kooperationspartner:innen jeweils Informationen rund um alle Fragen von Praktika sowie Fragen dre Anerkennung als Praxisstelle und die Erwartungen der Hochschule an den Lernort Praxis.
Zulassungsvoraussetzung des Studiengangs Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit ist ein mindestens 60-tägiges Vorpraktikum in Vollzeit in den Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- und Gesundheitswesens.
Das Vorpraktikum kann auf zwei Arten nachgewiesen werden. Erstens kann es bei der Einschreibung bzw. Bewerbung zum Studiengang über Arbeitszeugnisse nachgewiesen werden. Zweitens kann es von denjenigen, die vor Beginn des Studiums kein Vorpraktikum absolviert haben, bis zum Beginn des 3. Fachsemesters nachgewiesen werden. In diesem Fall wird die Zulassung zum Studiengang vorläufig ausgesprochen.
Die zentralen Aspekte zum Vorpaktikum sind in der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung (ASPO) zum Studiengang 'Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit' geregelt.
Zulassungsvoraussetzungen (siehe ASPO vom 31.05.2017, Punkt 1.2)
"(1) Über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des saarländischen Hochschulgesetzes hinaus muss ein insgesamt mindestens dreimonatiges Praktikum (60 Tage) in Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitswesens nachgewiesen werden.
(2) Für Bewerber/innen, welche die Fachoberschule für Sozialwesen oder das Telekolleg II (Fachrichtung Hauswirtschaft und Sozialpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, entfällt die Notwendigkeit eines Vorpraktikums.
(3) Das erforderliche Praktikum kann in verschiedenen Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen absolviert worden sein. Der von der oder den Einrichtung/en zu erstellende Nachweis muss Angaben über das Arbeitsfeld und die Einrichtung, über die Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Umfang des Praktikums enthalten. Der Nachweis ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschule kann in Fällen, in denen der Nachweis zum Bewerbungsschluss noch nicht geführt werden kann, eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall muss der Nachweis vor Vorlesungsbeginn des dritten Semesters bei der für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule vorliegen. Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor, erlischt die vorläufige Zulassung.
(5) Nach Aufforderung durch für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule gibt der Prüfungsausschuss oder ein/e von diesem beauftragte/r Professorin/Professor eine Anerkennungsempfehlung."
Zulassungsvoraussetzungen (siehe ASPO vom 12.06.2019, Punkt 1.2)
"(1) Über die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des saarländlschen Hochschulgesetzes hinaus
muss ein insgesamt mindestens dreimonatiges Praktikum (60 Tage) in Arbeitsfeldern bzw.
Einrichtungen des Sozial-, Bildungs- oder Gesundheitswesens nachgewiesen werden.
(2) Für Bewerberinnen und Bewerber, welche die Fachoberschule für Sozialwesen oder das Telekolleg
II (Fachrichtung Hauswirtschaft und Sozialpädagogik) erfolgreich abgeschlossen haben, entfällt die
Notwendigkeit eines Vorpraktikums.
(3) Das erforderliche Praktikum kann in verschiedenen Arbeitsfeldern bzw. Einrichtungen absolviert
worden sein. Der von der oder den Einrichtung/en zu erstellende Nachweis muss Angaben über das
Arbeitsfeld und die Einrichtung, über die Tätigkeiten sowie über den zeitlichen Umfang des
Praktikums enthalten. Der Nachweis Ist mit den Bewerbungsunterlagen einzureichen.
(4) Die Hochschule kann in Fällen, in denen der Nachweis zum Bewerbungsschluss noch nicht geführt
werden kann, eine vorläufige Zulassung aussprechen. In diesem Fall muss der Nachweis vor
Vorlesungsbeginn des dritten Semesters bei der für die Zulassung zuständigen Stelle der
Hochschule vorliegen. Liegt der Nachweis nicht fristgerecht vor, erlischt die vorläufige Zulassung.
(5) Nach Aufforderung durch für die Zulassung zuständigen Stelle der Hochschule gibt der Prüfungsausschuss oder ein/e von diesem beauftragte/r Professorin/Professor eine Anerkennungsempfehlung."
Da das Vorpraktikum als Zulassungsvoraussetzung gilt und in der Regel vor Beginn des Studiums nachgewiesen werden muss, ist das Vorpraktikum kein Teil des Studiums. Insofern besteht für die Zeit des Vorpraktikums kein Versicherungsschutz über die Hochschule. Zum Nachweis der Vorpraktika achten Sie (wenn möglich) bitte darauf, dass sich aus ihren Bescheinigungen und Zeugnissen die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (Teilzeit oder Vollzeit), der Gesamtzeitraum des Vorpraktikums sowie die Einsatzbereiche und Arbeitsaufgaben während des Praktikums erkennen lassen.
Das Praxissemester im Studiengang 'Soziale Arbeit und Pädagogik der Kindheit' findet im 5. Fachsemester statt.
Nach einer grundständigen wissenschaftlichen Qualifikation in den ersten vier Semestern, soll das Praxissemester es unseren Studierenden ermöglichen die berufliche Praxis in professionell angeleiteter Form kennenzulernen, sich supervisorisch begleitet in der Rolle als professionelle:r Sozialarbeiter:in/ Kindheitspädagog:in zu erleben sowie sich in der Theorie-Praxis-Relationierung im Kontext der begleitenden Seminare an der Hochschule einzuüben.
Das Praxissemester bildet damit das inhaltliche Scharnier zwischen der grundständigen wissenschaftlichen Qualifikation in den ersten vier Semestern und der Studienabschlussphase im 6./7. Semester.
Zeitraum: im 5. Studiensemester über einen Zeitraum von 20 Wochen (in der Regel vom 01.10. – 31.03.)
Arbeitszeit: entspricht den Arbeitszeiten einer vollbeschäftigten sozialpädagogischen Fachkraft in der jeweiligen Einrichtung/Praxisstelle. Seminartage an der Hochschule zählen in vollem Umfang zu den Arbeitszeiten der Studierenden und sind von den Praxiseinrichtungen bei der Berechnung der Wochenarbeitszeiten einzubeziehen.
Fehlzeiten: dürfen eine Gesamtzahl von 10 Tagen nicht überschreiten. Fehltage, die über 10 Tage hinausgehen, müssen nachgearbeitet werden. Bei weniger als 10 Tagen ist die Notwendigkeit einer Nacharbeitung der Fehltage individuell mit der Praxiseinrichtung zu klären. Schließzeiten der Praxiseinrichtungen: (z.B. über die Herbstferien, Weihnachtsferien) zählen nicht zum Praxissemester und müssen individuell bei der Festsetzung des Praktikumszeitraums berücksichtigt werden.
Auswahl an Praxiseinrichtungen: Praxisstellen werden durch die Studierenden ausgewählt. Die Hochschule steht den Studierenden unterstützend zur Seite. Die endgültige Anerkennung seitens der Hochschule erfolgt durch Bestätigung der Praxissemestervereinbarung.
Anerkennung von Praxisstellen: Praxisstellen werden von der Hochschule anerkannt nach dem ‚Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe‘ vom 12. Feburar 2020 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 184-187).
Gemeinsame (Ausbildungs-)Verantwortung: Laut Praxissemestervereinbarung existiert eine gemeinsame Verantwortung der Hochschule und der Praxiseinrichtungen für die Ausbildung der Studierenden im Praxissemester. Alle Vertragsparteien verpflichten sich, auf das erfolgreiche Absolvieren des Praxissemesters und dessen Zielsetzung hinzuarbeiten. Bei Schwierigkeiten im Anleitungsprozess steht das Praxisreferat beratend zur Verfügung. Eine Auflösung der Praxissemestervereinbarung erfordert ein klärendes Gespräch zwischen allen Vertragsparteien (Hochschule, Praxiseinrichtung und Studierende) sowie eine Übereinkunft in der gemeinsamen Entscheidung.
Professionelle Begleitung in der Praxis: Die Studierenden werden im Praxissemester durch ihre jeweiligen Praxisanleiter:innen professionell begleitet und sollen regelmäßige Reflexions- und Feedbackgespräche mit den Praxisanleiter*innen über die gemeinsame berufliche Praxis erhalten.
Hierfür ist ein gemeinsamer Arbeitsanteil von mindestens 50% des Stellenumfangs zu gewährleisten.
Begleitung durch die Hochschule: Studierende im Praxissemester werden seitens der Hochschule über (1) Supervision und kollegiale Beratung sowie (2) Theorie-Praxis-Seminare hochschuldidaktisch begleitet. Dies geschieht in Form einer Vorbereitung des Praxissemesters im Rahmen einer Blockwoche vor dem Praxissemester, sowie durch begleitende Seminare an der Hochschule (14-tägig, jeweils 2 SWS). Die Studierenden sind von den Praxiseinrichtungen für diese Begleitseminare ganztägig freizustellen.
Informationen zum didaktisch-curricularen Konzept im Praxissemester finden Sie in Feis, M. (2021): Ethnographie im Praxissemester. Soziale Arbeit am Lernort Praxis studieren. Münster/ New York: Waxmann Verlag.
Als Praxisstelle im Praxissemester wird anerkannt, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
Individuelle (Prozess-)Beratung von Kooperationspartner(innen) der Praxis bzw. Praxisanleiter(innen) und Krisengespräche mit Beteiligung des Praxisreferates können in folgenden Situationen hilfreich sein:
Das Praxisreferat veranstaltet jährlich vor dem Praxissemester die "Konferenz der Praxisanleiter:innen".
In dieser Konferenz möchten wir alle Praxisanleitenden des aktuellen Praxissemesters an die htw saar einladen um sie über
Die nächste Konferenz der Praxisanleiter:innen findet am Donnerstag, den 01.09.2022 von 15:00-17:00 Uhr an der htw saar statt.