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Befreiung von dem Verwaltungskostenbeitrag

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Befreiung von dem Verwaltungskostenbeitrag erfolgen. Die aktuelle Ordnung zur Erhebung eines Verwaltungskostenbeitrags an der htw saar finden Sie hier.

Der Antrag auf Befreiung vom Verwaltungkostenbeitrag ist zusammen mit dem erforderlichen Nachweis im SIM-Studierendenportal einzureichen.

Sollte der Verwaltungskostenbeitrag trotz Bewilligung der Befreiung bereits überwiesen worden sein, ist zusätzlich ein Antrag auf Rückerstattung im SIM-Studierendenportal zu stellen.

Sofern keine Dauerbefreiung im Bewilligungsbescheid bestätigt wurde (z.B. bei Behinderung oder Erziehung eines Kindes), ist der Antrag auf Befreiung für weitere Semester erneut zu stellen.

Änderungen, die Auswirkungen auf die Befreiung haben, sind umgehend dem Studierendenservice der htw saar mitzuteilen (E-Mail: verwaltungskostennoSpam@noSpamhtwsaarnoSpam.de).

Fristen

Der Antrag auf Befreiung ist bis spätestens 31.12. des Jahres zu stellen, in dem das betreffende Semester endet.

Beispiel:

Wintersemester 2025/2026, endet am 31.03.2026 | Frist: 31.12.2026
Sommersemester 2026, endet am 30.09.2026 | Frist: 31.12.2026
Wintersemester 2026/2027, endet am 31.03.2027 | Frist: 31.12.2027

Der Antrag auf Befreiung kann bereits vor Zahlung für das Folgesemester gestellt werden, sofern der entsprechende Nachweis  für den relevanten Zeitraum bei Antragstellung schon vorliegt.

Der Antrag auf Befreiung wegen unbilliger Härte ist vor der Zahlung des Semesterbeitrages zu stellen.

Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:

  • Studierende, die für mindestens ein Semester beurlaubt sind
  • Studierende der dualen Studiengänge, die in Kooperation mit einer Bildungseinrichtung nach § 92 Absatz 2 SHSG durchgeführt werden
  • Studierende in Weiterbildungsstudiengängen und Teilnehmer*innen an Zertifikatsprogrammen
  • Ausländische Studierende, die im Rahmen von Vereinbarungen auf Landes-, Bundes- oder internationaler Ebene oder aufgrund von Hochschulvereinbarungen, die Abgabenfreiheit garantieren, eingeschrieben sind

In diesen Fällen ist kein Antrag auf Befreiung zu stellen.

Befreiungsgründe und erforderliche Nachweise

Studierende, die BAföG aufgrund eines begünstigenden Bescheids nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zur Ausbildungsförderung für den Besuch der htw saar beziehen, sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • Bewilligungsbescheid des BAföG-Amts für das beantragte Semester 

Studierende, die das in der Studien- und Prüfungsordnung vorgesehene praktische Studiensemester oder Auslandssemester absolviert haben, sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • Bestätigung des zuständigen Praxisreferates nach Beendigung der Praxisphase oder
  • Bestätigung des International Office nach Beendigung des Auslandssemesters

Studierende, deren Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sich studienerschwerend auswirkt, sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • Behindertenausweis, der einen Grad der Behinderung von mindestens 50 bescheinigt

Studierende, die ein Kind pflegen und erziehen, das zu Beginn des jeweiligen Semesters das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • Geburtsurkunde
  • bei Adoptivkind zusätzlich Adoptionsnachweis

Studierende, die nahe Angehörige im Sinne des Pflegezeitgesetzes pflegen, sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • aktueller Bescheid des Medizinischen Dienstes oder der Pflegekasse mit Namen der Pflegeperson. Der Antragsteller hat die Obliegenheitspflicht, Änderungen im Pflegestatus mitzuteilen.

Studierende im Mutterschutz im Sinne des § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • Mutterpass oder Geburtsurkunde

Studierende in Elternzeit gemäß den §§ 15 und 20 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  • Geburtsurkunde
  • bei Adoptivkind zusätzlich Adoptionsnachweis
  • entsprechende andere Nachweise bei Erziehungszeiten von Kindern nach vollendetem 10. Lebensjahr

Studierende, bei denen die Zahlungsverpflichtung zu einer unbilligen Härte führen würde (Härtefall), sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichende Nachweise:

  • Anlage zum Antrag inkl. aller Belege

Studierende, die an einer der Partneruniversitäten der „Universität der Großregion" eingeschrieben sind, sind auf Antrag von der Verpflichtung zur Zahlung des Verwaltungskostenbeitrags zu befreien.

Einzureichender Nachweis:

  •  Immatrikulationsbescheinigung der Partnerhochschule

Bei gleichzeitiger Einschreibung an mehreren Hochschulen im Saarland ist der Verwaltungskostenbeitrag nur einmal zu entrichten. Der Verwaltungskostenbeitrag ist nach gleichen Teilen zwischen den beteiligten Hochschulen, die einen Verwaltungskostenbeitrag erheben, aufzuteilen.

Einzureichender Nachweis:

  • Immatrikulationsbescheinigungen aller Hochschulen mit Vermerk der entrichteten Zahlungen, insbesondere des Verwaltungskostenbeitrages 

Weitere Informationen zur Antragstellung

  • Mit Nutzerkennung auf sim.htwsaar.de einloggen
  • Die Kachel "Meine Anträge" anklicken
  • unten links "Antrag anlegen" anklicken
  • Unter "Art des Antrages" ist "Antrag auf Befreiung des Verwaltungskostenbeitrages" im Drop-Down-Menü auszuwählen 
  • "Jahr" und "Semester" im Drop-Down-Menü auswählen. Beim Sommersemester zählt immer die erstgenannte Jahreszahl des akademischen Jahres! 
    • Sommersemester 2025 = Akademisches Jahr 2025/2026
    • Sommersemester 2026 = Akademisches Jahr 2026/2027
  • Auf den Reiter "Anlagen" wechseln
  • Unter "Erforderliche Dokumente" den erforderlichen Nachweis hochladen
  • unten rechts "Absenden" anklicken

Der eingereichte Antrag wird in der Antragsübersicht mit dem Status ‘Antrag wird bearbeitet’ angezeigt.

Nach abgeschlossener positiver Prüfung erhält der eingereichte Antrag den Status ‘Antrag genehmigt’.

Wenn die Voraussetzungen zur Befreiung nicht erfüllt sind, erhält der eingereichte Antrag den Status ‘Antrag abgelehnt’.

Der Bewilligungs- bzw. Ablehnungsbescheid wird per E-Mail zugeschickt.

Kann die Antragsprüfung aufgrund fehlender/falscher Unterlagen nicht erfolgen, erhalten Sie eine Benachrichtigung per E-Mail. Der eingereichte Antrag erhält den Status ‘Nachreichung angefordert’.

  • Mit Nutzerkennung auf sim.htwsaar.de einloggen
  • Die Kachel "Meine Anträge" anklicken und den Antrag im Status ‘Nachreichung angefordert’ auswählen
  • Auf den Reiter "Dokumente" wechseln
  • Unter "Erforderliche Dokumente" wird in roter Schrift angezeigt, welches Dokument nachzureichen ist
  • unten rechts "Erneut einreichen" anklicken

Der eingereichte Antrag wird in der Antragsübersicht mit dem Status ‘Antrag wird bearbeitet’ angezeigt.

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Malstatter Straße 17, 66117 Saarbrücken
 
  • Gebäude: Gebäude 11
  • Raum: 11.01.17 | 11.01.18 | 11.01.19
  • Telefon: +49 (0)681 58 67 - 115
  • E-Mail: studierendenservicenoSpam@noSpamhtwsaarnoSpam.de

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