Wenn Sie Ihr Studium an der htw saar kurzzeitig unterbrechen müssen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, sich beurlauben zu lassen. Sie behalten den Status als Studierende/r bei.
Die Voraussetzungen und Bedingungen sind in der derzeit gültigen Immatrikulationsordnung (DB25_105_S.1110-1119.pdf) geregelt.
Wichtige Gründe für einen Antrag auf Beurlaubung sind insbesondere:
- Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
- Wehr- oder Ersatzdienstzeiten, Freiwilliges Soziales Jahr, Freiwilliges ökologisches Jahr und weitere vergleichbare Dienste,
- Tätigkeiten in der Selbstverwaltung der Studierendenschaft,
- Schwangerschaft (ärztliches Attest oder Mutter sind vorzulegen),
- Zeiten des Mutterschutzes oder Elternzeit,
- Wahrnehmung von Familienpflichten (insbesondere Erziehung eines minderjährigen Kindes sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger),
- Nachgewiesenes Engagement im Rahmen des Spitzensportes
Alle Gründe müssen mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden. Dieser ist dem Antrag beizufügen.
Der Antrag ist i.d.R. innerhalb der Rückmeldefrist zu stellen, im Einzelfall unverzüglich nach Eintritt des Beurlaubungsgrundes, spätestens am letztes Vorlesungstages des Semesters.
So funktioniert die Beurlaubung
Derzeit steht der Antrag auf Beurlaubung im SIM-Portal noch nicht zur Verfügung.
Zuerst ist ein Antrag auf Rückmeldung im SIM-Portal zu stellen und der dort angezeigte Semesterbeitrag zu überweisen.
Nach erfolgter Rückmeldung ist der Antrag auf Beurlaubung einschl. dem entsprechendem Nachweis per E-Mail an studierendenservicenoSpam@noSpamhtwsaarnoSpam.de zu senden.
Die beantragte Beurlaubung wird über einen Bescheid bewilligt/abgelehnt. Den Bescheid erhalten Sie per E-Mail.
Der Verwaltungskostenbeitrag i. H. v. 50 € wird Ihnen nach Bewilligung der Beurlaubung erstattet. Es ist kein Antrag auf Rückerstattung zu stellen.
Informationen zu einer möglichen Rückerstattung von weiteren Teilbeträgen erhalten Sie beim AStA der htw saar und beim Studierendenwerk.
Was gibt es zu beachten?
- Eine Beurlaubung für ein erstes Fachsemester ist nur in den folgenden Fällen möglich:
- Krankheit, soweit dadurch ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist,
- Schwangerschaft,
- Zeiten des Mutterschutzes oder Elternzeit.
- BAföG-Empfängerinnen und -empfänger sollten eine Beurlaubung vor Antragstellung mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung abklären.
- Ausländische Studierende, die eine studienbezogene Aufenthaltserlaubnis haben, sollten eine Beurlaubung vor Antragstellung mit der für sie zuständigen Ausländerbehörde abklären.
- Während der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten der Studierenden.
- Während der Beurlaubung ist der Erwerb von Studien- und Prüfungsleistungen grundsätzlich ausgeschlossen. Auf Antrag kann der zuständige Prüfungsausschuss die Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungsleistungen des vorangegangenen Semesters und die Fertigstellung von Studien- und Prüfungsleistungen, die bereits im vorangegangenen Semester begonnen wurden, gestatten.