Studieren in Teilzeit begründet keinen Rechtsanspruch auf Bereitstellung eines gesonderten Lehr- und Studienangebots. Die Zeiten, zu denen Lehrveranstaltungen stattfinden, werden nicht für ein Studium in Teilzeit angepasst. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass Veranstaltungen beispielsweise nur vormittags oder nachmittags stattfinden. Studierende in Teilzeit koordinieren ihr Studium eigenständig und werden bei Bedarf von den studienrelevanten Stellen unterstützt.
Für BAföG-Berechtigte gibt es derzeit keine Förderung während eines Studierens in Teilzeit. Ein Semester in Teilzeit wird bei der Wiederaufnahme des Vollzeitstudiums aber nur als halbes Hochschulsemester gerechnet. Teilen Sie den Wechsel in eine Teilzeit- bzw. Vollzeiteinschreibung daher unbedingt dem BAföG-Amt mit.
Studieren in Teilzeit kann Auswirkungen auf bestimmte Leistungen und Ansprüche haben, wie zum Beispiel auf Studienförderung, Aufenthaltsstatus, Krankenkasse etc.
Beim Studieren in Teilzeit dürfen maximal 60% des Studienvolumens erbracht werden. In die Berechnung gehen alle in einem Semester belegten Module ein, unabhängig davon, ob die Leistungen erfolgreich oder nicht erfolgreich erbracht wurden. Wird mehr als 60% des Studienvolumens erbracht, liegt ein Vollzeitstudium vor.
Der Semesterbeitrag wird beim Studieren in Teilzeit in voller Höhe fällig.