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Sie finden auf dieser Seite eine Zusammenfassung häufig gestellter Fragen in Bezug auf Einstellungsvoraussetzungen für eine Nachwuchsprofessur bzw. HAW-Professur. Die bereitgestellten FAQs dienen lediglich zu Informationszwecken und stellen keine verbindlichen Rechts- oder Anstellungsberatungen dar. Die htw saar übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die FAQs stellen keine Garantie für eine erfolgreiche Bewerbung oder Anstellung an der htw saar dar. Jegliche Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der bereitgestellten Informationen entstehen, ist ausgeschlossen. Die htw saar behält sich das Recht vor, die bereitgestellten Informationen ohne vorherige Ankündigung zu aktualisieren, zu ändern oder zu ergänzen.

Mit dem Abschluss eines einschlägigen Studiums (Master oder Universitätsdiplom) können für die Berufung erforderlichen Zeiten angerechnet werden.
Die Voraussetzung der Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs unterscheidet die HAW-Professur von der Universitätsprofessur. Sie ist das Alleinstellungsmerkmal der HAW-Professur und ermöglicht akademischen BerufspraktikerInnen attraktive Karriereoptionen im Wissenschaftsbereich.

Gefordert werden für eine Professur an einer HAW berufspraktische Erfahrungen außerhalb des Hochschulbereichs. Die Tätigkeit an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung wie z. B. dem Fraunhofer-Institut, Max-Planck-Institut oder Leibnitz-Einrichtungen kann nur im Einzelfall und in engen Grenzen als externe Berufspraxis anerkannt werden. Dazu ist jedoch i. a. eine Einzelfallbetrachtung der konkret ausgeübten Tätigkeit erforderlich. Wichtig ist dabei, wie industrie- bzw. praxisnah die durchgeführten Projekte waren. Ausschließliche oder überwiegende Grundlagenforschung kann nicht gewertet werden.

Selbständige Tätigkeiten können grundsätzlich als Praxiszeit im Sinne des SHSG angerechnet werden, sind aber zwingend schriftlich nachzuweisen (z. B. durch Gewerbebescheinigungen, Honorar- oder Werkverträge, Beteiligungsverträge, ausführliche Beschreibungen der industrienahen/praxisnahen Tätigkeit, Name der Auftrag- bzw. Geldgeber*innen).

Für die erste Übertragung eines Professorenamtes im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ist die Einstellungsaltersgrenze in § 49 Abs. 4 SHSG geregelt. Grundsätzlich soll nur in ein Beamt*innenverhältnis auf Lebenszeit als Hochschullehrer*innen berufen werden, wer das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Jedoch gibt es auch Ausnahmetatbestände (wie beispielsweise Betreuungszeiten für Kinder oder pflegebedürftige Angehörige), an die jedoch hohe objektive Anforderungen gestellt werden. Wird die Altersgrenze überschritten, kommt unter Umständen auch eine Beschäftigung im Angestelltenverhältnis in Frage. Wird eine Professur im Angestelltenverhältnis übertragen, spielen die beamtenrechtlichen Einstellungsaltersgrenzen keine Rolle. 

Die Nachwuchsprofessur ist ein auf die spezifischen Qualifizierungserfordernisse für eine Hochschulprofessur an einer anwendungsorientierten Hochschule zugeschnittenes Pendant zur Juniorprofessur an Universitäten.

Die betreffenden Kandidat*innen sollen fehlende berufspraktische Erfahrungen und Leistungen in einem strukturierten Verfahren erwerben und dabei gleichzeitig an der Hochschule ihr wissenschaftliches Profil erweitern und schärfen können.

Das Modell der Nachwuchsprofessur richtet sich an alle promovierten Interessierten, die die Voraussetzungen für eine Regelprofessur an einer HAW (noch) nicht vollständig erfüllt haben. Ziel der  Qualifizierungsmaßnahme ist es, für eine Einstellung fehlende Zeiten außerhochschulischer berufspraktischer Tätigkeiten im Sinne des §41 SHSG zu ergänzen. Gefordert werden insgesamt mindestens fünf Jahre berufspraktischer Tätigkeiten in einem einschlägigen Bereich auf akademischem Niveau (d.h. nach in der Regel nach einem Abschluss als Master oder mit Universitätsdiplom), wovon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs erbracht werden müssen. 

Es handelt sich um ein auf bis zu 3 Jahre befristetes Angestelltenverhältnis in Teilzeit (50 %) mit der Entgeltgruppe E 13 TV-L, wobei der Sachgrund für die Befristung aus dem Qualifizierungsziel folgt.

Zusätzlich wird ein betriebliches, ebenfalls auf bis 3 Jahre befristetes Arbeitsverhältnis in Teilzeit (50 %) bei einem Kooperationspartner eingegangen.

Grundsätzlich ist zwischen einer Nachwuchsprofessur „mit“ und einer Nachwuchsprofessur „ohne“ Tenure Track zu unterscheiden. Um welche Art es sich bei der jeweiligen Stelle handelt, wird mit der Stellenausschreibung festgelegt.

Bei einer Nachwuchsprofessur mit Tenure Track kann nach positiver Evaluation am Ende der Qualifizierungszeit ohne weitere Zwischenschritte die Berufung auf eine Lebenszeit-HAW-Professur erfolgen (§ 42a Abs. 6 S. 2 SHSG).

Bei einer erfolgreich abgeschlossenen Nachwuchsprofessur ohne Tenure Track hat die/der Nachwuchsprofessor*in alle für eine Regelprofessur erforderlichen Voraussetzungen gesammelt und kann sich bundesweit auf eine ausgeschriebene Professur an einer HAW bewerben. Unter Umständen kommt auch eine Weiterbeschäftigung im Partnerunternehmen oder im Wissenschaftsmanagement in Frage.

Bei beiden Varianten erfolgt die Bewährung und die Zwischenevaluation in einem in der Evaluationsordnung für Nachwuchsprofessuren der htw saar geregelten Verfahren.

Ansprechpartnerin

Milena Sieger

Abteilung Recht, Akademische Angelegenheiten und Datenschutz

  • Room: 11.08.14
  • Telephone: +49 (0)681 5867-330
  • E-mail: milena.siegernoSpam@noSpamhtwsaarnoSpam.de
  • Skype:justiziariat@htwsaar.de

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