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Stellungnahme der Hochschule für Technik und Wirtschaft

zum Entwurf eines neuen HTW-Gesetzes

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft hat ineiner Sondersitzung am 27. Januar 1999 die Stellungnahme der Hochschule zumEntwurf eines neuen HTW-Gesetzes beraten. Obwohl die vorgegebene Beratungsfristvon den Senatsmitgliedern als unziemlich kurz für eine Befassung mit allenDetails des Entwurfs kritisiert wurde, gibt der Senat mit Rücksicht aufdas Interesse der HTW an einer baldigen Verabschiedung des Gesetzes seineStellungnahme ab. Trotz unterschiedlicher Auffassungen in Einzelfragen wurdedie gesamte Stellungnahme, einschließlich derÄnderungsvorschläge, in einer Schlußabstimmung ohneGegenstimmen und Enthaltungen einstimmig verabschiedet.

Der Senat erkennt die Absicht der Landesregierung, mit demvorliegenden Entwurf zum einen die Vorgaben des Hochschschulrahmengesetzes inLandesrecht umzusetzen und zum anderen neue Rahmenbedingungen für dieArbeit der Hochschule zu schaffen.

Der Senat begrüßt die im Gesetz deutlich werdendeAbsicht, durch Deregulierung die Autonomie der Hochschule zu stärken. Diesgilt insbesondere für die Übertragung der Dienstherrenfähigkeitauf die Hochschule sowie die Verlagerung weiterer Gestaltungsrechte in dieZuständigkeit der Hochschule.

Der Senat hält eine Straffung der Leitungsstrukturen und diestärkere Koppelung von Entscheidungsbefugnis und Verantwortunggrundsätzlich für wünschenswert.

Er schlägt jedoch Änderungen bei der im Gesetzentwurfvorgesehenen Zusammensetzung der Gremien und ihrer Zuständigkeiten vor,z.B. im Hinblick auf die Mitgliedschaft der Fachbereichsvorsitzenden im Senatund im Fachbereichsrat.

Als erhebliche Beeinträchtigung der ansonsten im Entwurfangestrebten Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule bewertet der Senat dieAbsicht, der HTW jede Möglichkeit zur Erprobung von Bachelor- undMasterstudiengängen vorzuenthalten.

Der Senat begrüßt die Weiterentwicklung desWissenschaftlichen Beirats zu einem Gremium mit strategischer Beraterfunktion.Die Übertragung des Vorschlagsrechts für die Wahl derHochschulleitung auf den Wissenschaftlichen Beirat kann jedoch mitRücksicht auf die Autonomie der Hochschule nur dann vertretbar sein, wennes bei dem im § 17 Abs. 4 des Entwurfs für den dritten Wahlgangvorgesehenen Vorschlagsrecht des Senats bleibt.

Der Senat sieht in den Regelungen des Entwurfs, mit denenvorausschauend die internationale Hochschulkooperation erleichtert werden soll,eine Ermutigung der HTW, den schon jetzt erfolgreich eingeschlagenen Wegfortzusetzen.

V.i.S.d.P. U. Reimann

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